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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 2807)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2807: Regierungsrat

Die Beschwerdeführerin wollte nur vier Stunden pro Woche gemeinnützige Arbeit leisten, obwohl mindestens 12 Stunden vorgeschrieben sind. Sie argumentierte, dass sie für den Haushalt und den landwirtschaftlichen Betrieb sorgen müsse und den Strafvollzug geheimhalten wolle. Das Gericht wies darauf hin, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin keine Reduktion der Arbeitszeit rechtfertigt und dass sie die geforderten 12 Stunden nicht leisten wollte. Daher wurde ihr Gesuch abgelehnt und der Normalvollzug angeordnet. Die Beschwerde wurde als unbegründet erklärt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2807

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 2807
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 2807 vom 19.10.1993 (LU)
Datum:19.10.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug. § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Von der Regel, wonach pro Woche mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten ist, kann nur ausnahmsweise abgewichen werden.

Schlagwörter: Arbeit; Stunden; Vollzug; Haushalt; Recht; Woche; Personen; Vollzug; Gefängnis; Situation; Reduktion; Arbeitszeit; Behauptung; Verordnung; Freiheitsstrafen; Regelfall; Wortlaut; Ausnahmen; Zeitraum; Verbüssung; ütziger
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2807

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit lediglich als Regelfall mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche verlangt. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt also grundsätzlich Ausnahmen zu. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die gemeinnützige Arbeit in jedem Fall in einem festgesetzten Zeitraum zu leisten ist, der sechs Monate nicht übersteigen darf. Sie ist jedoch nur bereit gewesen, wöchentlich vier Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Verbüssung von 13 Tagen Gefängnis (entspricht 104 Stunden gemeinnütziger Arbeit) wäre auf diese Weise innert der sechsmonatigen Frist nicht mög1ich gewesen Allein aus diesem Grund wurde ihr zu Recht diese Art des Strafvollzugs nicht gestattet. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin überhaupt keine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit gestattet hätte.

Die Beschwerdeführerin führt hauptsächlich aus, sie besorge den Haushalt für sechs Personen und arbeite auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit. Niemand ausser ihr sei in der Lage, das Essen zuzubereiten und die Wäsche zu besorgen. Aus diesem Grund könne sie nur wenige Stunden pro Woche gemeinnützige Arbeit leisten. Wie sich weiter aus den Akten ergibt, möchte die Beschwerdeführerin zudem den Strafvollzug vor ihrem Mann und den Kindern geheimhalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. So rechtfertigt insbesondere ihr Wunsch, den Strafvollzug geheim zu behalten, keine solche Vollzugsart. Seit dem Widerruf der bedingten Gefängnisstrafen im März 1991 hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, die ihr nahestehenden Personen über die bestehende Strafe zu informieren. Wollte man ihr Vorbringen als erheblich anerkennen, läge es im Belieben vieler Verurteilter, den Strafvollzug zu vereiteln (LGVE 1982 III Nr. 22, 1987 III Nr. 30). Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, die Haushaltarbeiten und die Mithilfe auf dem Bauernhof liessen nicht mehr als vier Stunden gemeinnützige Arbeit wöchentlich zu, ist völlig unglaubwürdig. Ganz offensichtlich ist die Beschwerdeführerin einfach nicht bereit, 12 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden (z. B. an drei Nachmittagen je vier Stunden) es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, den Haushalt zu besorgen. Die Behauptung, dass die mit ihr im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen nicht in der Lage seien, für diese kurze Zeit einmal selber für sich zu sorgen, ist unglaubwürdig. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt somit keine Reduktion der wöchentlichen Zeit für gemeinnützige Arbeit. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche zu leisten, hat der Amtsstatthalter von Willisau mit Entscheid vom 27. August 1993 zu Recht das Gesuch, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu verbüssen, abgelehnt und den Normalvollzug angeordnet. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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